Sie ist kaum greifbar, nur schwer zu bewerten und wird selten gehandelt, und trotzdem bildet sie – je nach Branche und Studie – bis zu 90 % des Wertes eines Unternehmens: die Marke!
Im Film "Forrest Gump" öffnet der Titelheld einen Brief, während er diese Zeilen sagt. Der Zuschauer sieht auf dem Briefkopf den regenbogenfarbenen, rechts angebissenen Apfel. Wer die letzten 30 Jahre nicht auf dem Mond gelebt hat erkennt sofort den Absender, der Forrest reich gemacht hat. Ein hervorragendes Beispiel für die Wirkung einer guten Marke!
Eine Begriffserklärung: Markenrecht & Kennzeichenrecht
Als Sonderfall des Markenrechts lässt sich das Domainrecht bezeichnen. Beim Streit um eine Domain geht es regelmäßig um eine Auseinandersetzung über Markenrechte, Kennzeichenrechte oder Namensrechte. Die Kompetenz unserer Rechtsanwälte erstreckt sich selbstverständlich auch auf diese Fragen.
Allgemeine strategische Beratung im Markenrecht beim Aufbau eines Kennzeichenportfolios
Betreuung bei der Entwicklung neuer Marken und Kennzeichen (bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Marketingabteilungen oder -Agenturen)
Kennzeichenrecherche und Kollisionsprüfung
Anmeldeverfahren nationaler, europäischer und international registrierter Marken
Dauerüberwachung für Marken und Kennzeichen zur schnellen Erkennung von Rechtsverletzungen
Vertretung vor den Markenämtern (DPMA, HABM, WIPO) in Verfahren aller Art (Widerspruch, Löschung etc.)
Wahrnehmung der Rechte aus Marken und Kennzeichen; Verfolgung von Plagiatismus und sonstigen Markenrechtsverletzungen durch Abmahnung, Klage (Unterlassung und Schadensersatz) und Strafverfolgung; Löschung kollidierender Markenanmeldungen
Abwehr unberechtigter Abmahnungen oder überzogener Forderungen
Lizenzierung und übertragung von Kennzeichenrechten
Einführende Ratschläge zum Aufbau von Markenrechten finden Sie hier:
Für die Anmeldung von Markenrechten berechnet unsere Kanzlei die Rechtsanwaltsgebühren nach einem kombinierten System aus Pauschal- und Stundensatzhonoraren. Eine übersicht finden Sie hier:
Die rechtsanwaltliche Vertretung bei Marken- und Kennzeichenstreitigkeiten rechnet unsere Kanzlei in der Regel nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (-> RVG) ab. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung im Auftrag des Abgemahnten fällt daher zunächst lediglich eine Beratungsgebühr nach § 34 I RVG an.
Sofern Sie selbst einen Markenrechtsverstoß abmahnen lassen wollen, sind die Kosten dieser rechtsanwaltlichen Abmahnung (sofern Sie berechtigt war) vom Abgemahnten zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn Sie als abmahnendes Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhalten.
Sonstige Beratungstätigkeiten unserer Rechtsanwälte (Lizenzierungsprojekte, allgemeine strategische Beratung etc.) bieten wir für Stundensatzhonorare an.
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage unter "Kosten unserer Leistungen".
Gerne werden wir Ihnen auf eine unverbindliche Anfrage hin eine Einschätzung der Kosten der Rechtsberatung durch unsere Kanzlei zusammenstellen.